Bundesrecht konsolidiert: Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 § 21, Fassung vom 28.11.2021

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 79/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AWEG 2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Arzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
    2. Ziffer 2
      bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß Paragraph 6, unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen Paragraphen 7,, 8 oder 9 verbringt, oder
    3. Ziffer 3
      Blutprodukte entgegen Paragraph 12, ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oder
    4. Ziffer 4
      bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß Paragraph 14, Absatz 7, unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen Paragraph 14, Absatz eins, verbringt, oder
    5. Ziffer 5
      Produkte natürlicher Heilvorkommen entgegen Paragraph 18, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
    6. Ziffer 6
      den Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 11, Absatz 5, oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, zuwiderhandelt, oder
    7. Ziffer 7
      den in Paragraph 20, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40120754

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/79/P21/NOR40120754