Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
19.08.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
AWEG 2010
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Besondere Meldungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDas Verbringen von immunologischen Humanarzneispezialitäten, die
in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,
bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2)Absatz 2Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.
(3)Absatz 3Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.
(4)Absatz 4Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
(5)Absatz 5Die Meldung gemäß Abs. 1 hatDie Meldung gemäß Absatz eins, hat
die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Humanarzneispezialität,
zu enthalten.
Im RIS seit
30.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20006868
Dokumentnummer
NOR40120740