Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ratingagenturenvollzugsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.12.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
RAVG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Zuständige und sektoral zuständige Behörde
§ 2.Paragraph 2,
Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen. Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch die Leitlinien nach Artikel 21, der EG-Verordnung zu berücksichtigen.
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 145/2011
Im RIS seit
19.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015
Gesetzesnummer
20006866
Dokumentnummer
NOR40135163