Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ratingagenturenvollzugsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.08.2010
Außerkrafttretensdatum
28.12.2011
Abkürzung
RAVG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Zuständige Behörde
§ 2.Paragraph 2,
Die FMA ist die für den EWR-Mitgliedstaat Österreich zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der EG-Verordnung zu überwachen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der EG-Verordnung hat die FMA insbesondere auch die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen. Die FMA ist die für den EWR-Mitgliedstaat Österreich zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der EG-Verordnung zu überwachen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der EG-Verordnung hat die FMA insbesondere auch die Leitlinien nach Artikel 21, der EG-Verordnung zu berücksichtigen.
Im RIS seit
09.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Gesetzesnummer
20006866
Dokumentnummer
NOR40120590