Bundesrecht konsolidiert: Nabucco-Projekt Art. 14, Fassung vom 17.05.2018

Nabucco-Projekt Art. 14

Kurztitel

Nabucco-Projekt

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 57/2010

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2060

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 14

  1. 14 Punkt eins
    Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten schriftlichen Erklärung der Vertragsstaaten zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Rechtsverfahren beim Depositar auf diplomatischem Wege in Kraft.
  2.               Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens setzt der Depositar die übrigen Vertragsstaaten hiervon in Kenntnis und beruft die erste Sitzung des Nabucco-Komitees ein.
  3. 14 Punkt 2
    Änderungen und Ergänzungen des Abkommens bedürfen der gemeinsamen Zustimmung aller Vertragsstaaten. Alle Änderungen und Ergänzungen sind in einem getrennten Protokoll festzuhalten, das untrennbarer Bestandteil des Abkommens ist und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in Kraft tritt.
  4. 14 Punkt 3
    Das Abkommen unterliegt dem Völkerrecht.

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

20006841

Dokumentnummer

NOR40120208