Natürliche optische Strahlung
§ 10.Paragraph 10,
Der Schutz von Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 4, 5, 12 bis 15, 33 Abs. 5, 66, 69 und 70 ASchG zu berücksichtigen. Der Schutz von Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß Paragraphen 4, 5, 12 bis 15, 33 Absatz 5, 66, 69 und 70 ASchG zu berücksichtigen.