Bundesrecht konsolidiert: Informationsaustausch in Steuersachen Art. 1, Fassung vom 21.11.2019

Informationsaustausch in Steuersachen Art. 1

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 54/2010

Typ

Vertrag - Monaco

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. Informationen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben in dem Ausmaß anwendbar, in dem sie einen effektiven Informationsaustausch nicht übermäßig behindern oder verzögern.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006817

Dokumentnummer

NOR40119147