Bundesrecht konsolidiert: Sanktionengesetz 2010 § 8, Fassung vom 10.02.2025

Sanktionengesetz 2010 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanktionengesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Außerkrafttretensdatum

10.02.2025

Abkürzung

SanktG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

2. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Überwachung und Auskünfte

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß Paragraph 2, handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß Paragraph 2 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen. Die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten gemäß Paragraph 2, Absatz eins und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit es sich um Maßnahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, umschriebenen Art handelt, jeweils im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, BWG sowie der in Paragraph 4, Ziffer 4, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, genannten Zahlungsinstitute ist Aufgabe der Oesterreichischen Nationalbank.
  2. Absatz 2Zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben sind die Bundesministerin für Inneres und die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, sind die Bundesministerin für Inneres und die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat die Behörde auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht.
  3. Absatz 3Gemäß Absatz 2, ermittelte personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Absatz eins und nur durch besonders befugte Organe verarbeitet werden. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte personenbezogene Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Berichtigung bzw. Löschung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Rechtsakte nach Paragraph 2, infolge von erhobenen Rechtsmitteln oder von Amts wegen als ungerechtfertigt aufgehoben werden. Auf der Grundlage von Absatz eins, verarbeitete personenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

14.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40203220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/36/P8/NOR40203220