Bundesrecht konsolidiert: Sanktionengesetz 2010 § 5, Fassung vom 10.02.2025

Sanktionengesetz 2010 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanktionengesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

10.02.2025

Abkürzung

SanktG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
  2. Absatz 2Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, nicht zu erfüllen war.

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40118615

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/36/P5/NOR40118615