Bundesrecht konsolidiert: Sanktionengesetz 2010 § 4, Fassung vom 10.02.2025

Sanktionengesetz 2010 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanktionengesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

10.02.2025

Abkürzung

SanktG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Kosten und Schadenersatz

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIn einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins bis 4 kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.
  2. Absatz 2Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass eine Person in fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, nicht erfasst ist, einen Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt hat.

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40118614

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/36/P4/NOR40118614