Kurztitel
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
29.12.2014
Abkürzung
AVOG 2010 - DV
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 13.Paragraph 13,
Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des TIR Übereinkommens,zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil römisch II des TIR Übereinkommens,
zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
Im RIS seit
14.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015
Gesetzesnummer
20006798
Dokumentnummer
NOR40118355