Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VKrG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Zugang zu Datenbanken
§ 8.Paragraph 8,
Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.
Im RIS seit
08.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Gesetzesnummer
20006780
Dokumentnummer
NOR40229724