Bundesrecht konsolidiert: Verbraucherkreditgesetz § 10, Fassung vom 18.03.2025

Verbraucherkreditgesetz § 10

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Tilgungsplan

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit hat der Kreditgeber dem Verbraucher auf dessen Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Aus dem Tilgungsplan muss hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. In dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Kredittilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und allfälligen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln. Im Fall eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist im Tilgungsplan klar und prägnant anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117835

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/28/P10/NOR40117835