Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
30.03.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
QZV Ökologie OG
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
2. Abschnitt
Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand
§ 18.
(1)Absatz einsZur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Module Wasserhaushalt und Morphologie heranzuziehen.
(2)Absatz 2Wasserhaushalt und Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befinden sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Tiefenprofil des Sees, Quantität und Struktur des Substrats entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Uferverbauungen haben keinen Einfluss auf die natürliche Zonierung der Wasserpflanzen. Tiefer gehende Uferverbauungen sind nur lokal wirksam.
Im RIS seit
29.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
20006736
Dokumentnummer
NOR40117029