Bundesrecht konsolidiert: Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 18, Fassung vom 12.09.2024

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 18

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QZV Ökologie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

2. Abschnitt
Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten

Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand

§ 18.
  1. Absatz einsZur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Module Wasserhaushalt und Morphologie heranzuziehen.
  2. Absatz 2Wasserhaushalt und Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befinden sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
    2. Ziffer 2
      Tiefenprofil des Sees, Quantität und Struktur des Substrats entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
    3. Ziffer 3
      Uferverbauungen haben keinen Einfluss auf die natürliche Zonierung der Wasserpflanzen. Tiefer gehende Uferverbauungen sind nur lokal wirksam.

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40117029