Bundesrecht konsolidiert: Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 15, Fassung vom 14.08.2024

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 15

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 369/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QZV Ökologie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

3. Hauptstück
Qualitätsziele für Seen

1. Abschnitt
Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten

Phytoplankton

Paragraph 15,
  1. Absatz einsZur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton sind die Module Brettum-Index, Chlorophyll-a-Konzentration und Gesamtbiovolumen heranzuziehen. Alle Module beschreiben die Nährstoffbelastung und die Trophie des Gewässers.
  2. Absatz 2Für die Module Gesamtbiovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind EQR-Werte zu errechnen, welche die Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzwert ausdrücken. Die Referenzwerte und Klassengrenzen sowie die EQR-Werte für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind für alle Gewässertypen in Anlage römisch eins 1 festgelegt.
  3. Absatz 3Aus den EQR-Werten für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind normierte EQR-Werte zu berechnen. Die normierten EQR-Werte der beiden Einzelkomponenten sind für das entsprechende Untersuchungsjahr zu mitteln und ergeben den normierten EQR-Gesamtwert. Die normierten EQR-Gesamtwerte für Referenzwert und Klassengrenzen sind in Anlage römisch eins 2 festgelegt.

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40211003