Bundesrecht konsolidiert: Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 5, Fassung vom 13.08.2024

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 5

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QZV Ökologie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten des guten ökologischen Zustandes für Fließgewässer

§ 5.
  1. Absatz einsBei der Bewilligung von Maßnahmen, die hydromorphologische Veränderungen zur Folge haben, sind die zulässigen hydromorphologischen Bedingungen so festzulegen, dass das Qualitätsziel für die biologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätsziels im Bereich der hydromorphologisch veränderten Gewässerabschnitte eingehalten wird.
  2. Absatz 2Bei Abwassereinleitungen ist das Qualitätsziel innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten, wobei diese Entfernung in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen hat.

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40117016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/99/P5/NOR40117016