Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
30.03.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
QZV Ökologie OG
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten des guten ökologischen Zustandes für Fließgewässer
§ 5.
(1)Absatz einsBei der Bewilligung von Maßnahmen, die hydromorphologische Veränderungen zur Folge haben, sind die zulässigen hydromorphologischen Bedingungen so festzulegen, dass das Qualitätsziel für die biologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätsziels im Bereich der hydromorphologisch veränderten Gewässerabschnitte eingehalten wird.
(2)Absatz 2Bei Abwassereinleitungen ist das Qualitätsziel innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten, wobei diese Entfernung in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen hat.
Im RIS seit
29.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
20006736
Dokumentnummer
NOR40117016