Bundesrecht konsolidiert: Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 20, Fassung vom 23.05.2019

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 369/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

QZV Ökologie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

3. Abschnitt
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten

Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie allgemeinen Bedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, werden anhand der Parameter Wassertemperatur im Hypolimnion, Salzgehalt (ausgedrückt durch Chlorid-Konzentration, elektrische Leitfähigkeit und Alkalinität), pH-Wert, Gesamtphosphor-Konzentration, Sichttiefe und Sauerstoffsättigung im Hypolimnion beurteilt.
  2. Absatz 2Die Werte sind für den Parameter
    1. Ziffer eins
      Temperatur im Hypolimnion in Anlage L 1,
    2. Ziffer 2
      Salzgehalt (Chlorid-Konzentration, elektrische Leitfähigkeit und Alkalinität) in Anlage L 2,
    3. Ziffer 3
      pH-Wert in Anlage L 3,
    4. Ziffer 4
      Gesamtphosphor-Konzentration in Anlage L 4,
    5. Ziffer 5
      Sichttiefe in Anlage L 6 und
    6. Ziffer 6
      Sauerstoffsättigung im Hypolimnion in Anlage L 7
    für jeden Seentyp festgelegt.
  3. Absatz 3Die für den guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Die methodischen Vorgaben der GZÜV sind einzuhalten.

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40211006