Kurztitel
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
30.03.2010
Außerkrafttretensdatum
27.12.2018
Abkürzung
QZV Ökologie OG
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
3. Hauptstück
Qualitätsziele für Seen
1. Abschnitt
Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten
Phytoplankton
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsZur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton sind die Module Brettum-Index und Gesamtbiovolumen heranzuziehen. Beide Module beschreiben die Nährstoffbelastung und die Trophie des Gewässers.
(2)Absatz 2Für die Module Gesamtbiovolumen und Brettum-Index sind EQR-Werte zu errechnen, welche die Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzwert ausdrücken. Die Referenzwerte und Klassengrenzen sowie die EQR-Werte für Biovolumen und Brettum-Index sind für alle Gewässertypen in Anlage I 1 festgelegt.Für die Module Gesamtbiovolumen und Brettum-Index sind EQR-Werte zu errechnen, welche die Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzwert ausdrücken. Die Referenzwerte und Klassengrenzen sowie die EQR-Werte für Biovolumen und Brettum-Index sind für alle Gewässertypen in Anlage römisch eins 1 festgelegt.
(3)Absatz 3Aus den EQR-Werten für Biovolumen (EQRBV) und Brettum-Index (EQRBI) sind normierte EQR-Werte zu berechnen. Die normierten EQR-Werte der beiden Einzelkomponenten sind für das entsprechende Untersuchungsjahr zu mitteln und ergeben den normierten EQR-Gesamtwert. Die normierten EQR-Gesamtwerte für Referenzwert und Klassengrenzen sind in Anlage I 2 festgelegt.Aus den EQR-Werten für Biovolumen (EQRBV) und Brettum-Index (EQRBI) sind normierte EQR-Werte zu berechnen. Die normierten EQR-Werte der beiden Einzelkomponenten sind für das entsprechende Untersuchungsjahr zu mitteln und ergeben den normierten EQR-Gesamtwert. Die normierten EQR-Gesamtwerte für Referenzwert und Klassengrenzen sind in Anlage römisch eins 2 festgelegt.
Im RIS seit
29.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019
Gesetzesnummer
20006736
Dokumentnummer
NOR40117026