Bundesrecht konsolidiert: Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 12, Fassung vom 27.12.2018

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018

Abkürzung

QZV Ökologie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

2. Abschnitt
Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten

Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand

Paragraph 12,
  1. Absatz einsZur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie heranzuziehen.
  2. Absatz 2Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befinden sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Es findet nur eine sehr geringfügige Wasserentnahme statt. Als sehr geringfügige Wasserentnahme gilt eine solche, die bis zu 20% der Jahreswasserfracht an der Fassungsstelle beträgt.

    Ist in den Monaten

    1. Litera a
      Oktober bis März die Mittelwasserführung der Wintermonate oder
    2. Litera b
      April bis September die Jahresmittelwasserführung
    unterschritten, so gilt als sehr geringfügige Wasserentnahme eine solche, die weniger als 10% des natürlichen niedersten Tagesniederwassers (NQt) beträgt.
    1. Ziffer 2
      Es kommt zu keinen anthropogenen Wasserführungsschwankungen mit Schwall-Sunk-Erscheinungen.
    2. Ziffer 3
      Anthropogene Reduktionen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil treten nur vereinzelt und nur auf sehr kurzen Strecken auf.
    3. Ziffer 4
      Die Durchgängigkeit des Flusses wird nur derartig geringfügig durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst, dass eine ungestörte Migration der gewässertypischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedimenten im Gewässerbett möglich sind.
    4. Ziffer 5
      Die Uferdynamik ist bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich.
    5. Ziffer 6
      Die Sohldynamik ist uneingeschränkt möglich, es gibt keine oder nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung.

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40117023