Bundesrecht konsolidiert: Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 17, Fassung vom 23.02.2016

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018

Abkürzung

QZV Ökologie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Fischfauna

Paragraph 17,
  1. Absatz einsZur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Fischindex heranzuziehen. Der Fischindex besteht aus den Modulen
    1. Ziffer eins
      Nachweisqualität der Leitfischart,
    2. Ziffer 2
      proportionale Längenfrequenz der Leitfischart,
    3. Ziffer 3
      relative Reproduktion der typspezifischen Arten,
    4. Ziffer 4
      Fehlen von typspezifischen Arten und
    5. Ziffer 5
      Über- bzw. Unterschreitung der ursprünglichen Biomasse
    und wird als Abweichung des Zustandes jedes Moduls vom jeweiligen Referenzwert errechnet. Der Referenzwert der Module 1 bis 4 ist in Anlage K 1, der Referenzwert des Moduls 5 ist in der Anlage K 2 festgelegt.
  2. Absatz 2Zur Gesamtbeurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna wird gemäß Anlage K 1 für jedes Modul die Abweichung vom Referenzwert je nach dem Grad der Abweichung mit einer Punktezahl ausgedrückt. Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ergibt sich aus der Zuordnung der Summe der für jedes Modul ermittelten Punkte zu den in Anlage K 3 festgelegten Zustandsklassen.

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40117028