Kurztitel
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
28.12.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
QZV Ökologie OG
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Fischfauna
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsZur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:
Abundanzindex typspezifische Fischarten;
Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;
Abundanzindex Kleinfischarten;
Abundanzindex stenöke Arten;
Abundanzindex Laichwanderer;
Abundanzindex Laichgilden;
Längenfrequenz Leitfischart;
(2)Absatz 2Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.
(3)Absatz 3Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.
Im RIS seit
11.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019
Gesetzesnummer
20006736
Dokumentnummer
NOR40211004