(2)Absatz 2Bei Teilen und Erzeugnissen von Exemplaren des Abs.1Absatz , Z 1Ziffer eins bis 5 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des § 7Paragraph 7, Abs. 6Absatz 6, ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Abs. 1Absatz eins, ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.