(5)Absatz 5Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde (§ 13 Abs. 1) natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verlässlich sind, deren Objektivität außer Zweifel steht und bei denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren mit Bescheid zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen und Auflagen zu binden, durch welche eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde (Paragraph 13, Absatz eins,) natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verlässlich sind, deren Objektivität außer Zweifel steht und bei denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren mit Bescheid zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen und Auflagen zu binden, durch welche eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.