Bundesrecht konsolidiert: Artenhandelsgesetz 2009 § 9, Fassung vom 06.10.2022

Artenhandelsgesetz 2009 § 9

Kurztitel

Artenhandelsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArtHG 2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vereinfachte Strafverfügung

§ 9.
  1. (1) Mit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über
    1. 1.
      Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und
    2. 2.
      Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenn
      1. a)
        Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder
      2. b)
        Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,
    erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
  2. (2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40217621

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/16/P9/NOR40217621