Bundesrecht konsolidiert: Artenhandelsgesetz 2009 § 8, Fassung vom 01.10.2022

Artenhandelsgesetz 2009 § 8

Kurztitel

Artenhandelsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArtHG 2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Artikel 4,, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt oder
    2. Ziffer 2
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Artikel 4,, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder
    3. Ziffer 3
      gegen Artikel 6, Absatz 3,, gegen die Artikel 8, oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
    4. Ziffer 4
      gegen eine Verordnung gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
    5. Ziffer 5
      gegen die in der Durchführungsverordnung erlassenen Kennzeichnungsvorschriften oder gegen den Zulassungsbescheid verstößt oder
    6. Ziffer 6
      gegen das Bundesgesetz gemäß Paragraph 15, Absatz 3, verstößt,
    begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis 40 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer ein Finanzvergehen nach Absatz eins, begeht und innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen hat sowie in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro, zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer eine der in Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen grob fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 41, FinStrG sind auf die Finanzvergehen nach Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.
  5. Absatz 5Eine Finanzordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      gegen Paragraph 4, verstößt oder
    2. Ziffer 2
      wer entgegen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung abgelaufene, nicht genutzte oder nicht mehr gültige Genehmigungen oder Bescheinigungen nicht unverzüglich zurücksendet.
    Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro geahndet.
  6. Absatz 6Der Täter ist gemäß Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  7. Absatz 7Neben den in Absatz eins und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Absatz eins und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  8. Absatz 8Die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG ist ausgeschlossen.

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40116231

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/16/P8/NOR40116231