Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Artenhandelsgesetz 2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.04.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArtHG 2009
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Beschlagnahme
§ 10.
Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare
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1. | bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex oder |
2. | vor Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen |
unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen. |
Im RIS seit
13.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20006701
Dokumentnummer
NOR40178499