Kurztitel
Artenhandelsgesetz 2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArtHG 2009
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Verweise und sprachliche Gleichbehandlung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Im RIS seit
12.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20006701
Dokumentnummer
NOR40116239