Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
AVOG 2010
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 33
Text
2. Hauptstück
Finanzämter
Leitung des Finanzamtes
§ 11.Paragraph 11,
Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden.
Im RIS seit
31.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40115634