Bundesrecht konsolidiert: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 20, Fassung vom 31.12.2010

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

AVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

2. Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

Wohnsitzfinanzamt

§ 20.
  1. (1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.
  2. (2) Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig
    1. 1.
      für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht,
    2. 2.
      für die Erhebung der Umsatzsteuer,
    3. 3.
      für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie
    4. 4.
      für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
  3. (3) Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
  4. (4) Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (§ 3) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.

Im RIS seit

31.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40115643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/9/P20/NOR40115643