Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Abkürzung
AVOG 2010
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
2. Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit
Wohnsitzfinanzamt
§ 20.
(1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.
(2) Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig
für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht,
für die Erhebung der Umsatzsteuer,
für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie
für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
(4) Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (§ 3) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.
Im RIS seit
31.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40115643