Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
AVOG 2010
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Kontrollbefugnisse
§ 12.
(1) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie
Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und
Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)
vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz tätig.
(2) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
(3) Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bedienen.
Schlagworte
Kontrollmaßnahme
Im RIS seit
16.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40118986