Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
AVOG 2010
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis
§ 19.
(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.
(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung
der Stempel- und Rechtsgebühren,
der Kapitalverkehrsteuern,
der Versicherungssteuer sowie
(3) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
der Versicherungssteuer (Abs. 2 Z 4) sowie
der Feuerschutzsteuer (Abs. 2 Z 5),
soweit sich in Fällen der Z 3 und 4 weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland befindet.
Schlagworte
Stempelgebühr
Im RIS seit
31.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40115642