Bundesrecht konsolidiert: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 19, Fassung vom 30.12.2010

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

AVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

§ 19.
  1. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.
  2. (2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung
    1. 1.
      der Stempel- und Rechtsgebühren,
    2. 2.
      der Kapitalverkehrsteuern,
    3. 3.
      der Grunderwerbsteuer,
    4. 4.
      der Versicherungssteuer sowie
    5. 5.
      der Feuerschutzsteuer.
  3. (3) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
    1. 1.
      der Spielbankabgabe,
    2. 2.
      der Konzessionsabgabe,
    3. 3.
      der Versicherungssteuer (Abs. 2 Z 4) sowie
    4. 4.
      der Feuerschutzsteuer (Abs. 2 Z 5),
    soweit sich in Fällen der Z 3 und 4 weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland befindet.

Schlagworte

Stempelgebühr

Im RIS seit

31.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40115642

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/9/P19/NOR40115642