Bundesrecht konsolidiert: Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung § 2, Fassung vom 18.01.2019

Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung § 2

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG-DV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Anforderungen an die Ausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Schulungseinrichtung muss eine Person bestellt haben, die für die organisatorische Lehrgangsbetreuung zuständig ist (Lehrgangsleiter). Diese Person muss über
    1. Ziffer eins
      mindestens fünf Jahre Erfahrung in leitender Tätigkeit bei einer Ausbildungseinrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
    verfügen.
  2. Absatz 2Zur Vermittlung der rechtlichen Kenntnisse (Rechtskunde) darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über
    1. Ziffer eins
      ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften,
    2. Ziffer 2
      mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
    3. Ziffer 3
      eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
    verfügen.
  3. Absatz 3Zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über
    1. Ziffer eins
      ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie oder Technischen Chemie oder einen erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4 oder
    2. Ziffer 2
      eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt der Fachrichtung Chemie und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4,
    3. Ziffer 3
      mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
    4. Ziffer 4
      eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
    verfügen.
  4. Absatz 4Die Schulungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung notwendigen Übungsplätze, technischen Einrichtungen und Geräte.
  5. Absatz 5Die Schulungseinrichtung hat den Lehrgangsteilnehmern die erforderlichen Lernunterlagen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Die Schulungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass der Lehrgang bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von einem Monat abgeschlossen werden kann.

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114814