Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
04.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PyroTG-DV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Anforderungen an die Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Schulungseinrichtung muss eine Person bestellt haben, die für die organisatorische Lehrgangsbetreuung zuständig ist (Lehrgangsleiter). Diese Person muss über
mindestens fünf Jahre Erfahrung in leitender Tätigkeit bei einer Ausbildungseinrichtung und
eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
verfügen.
(2)Absatz 2Zur Vermittlung der rechtlichen Kenntnisse (Rechtskunde) darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften,
mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
verfügen.
(3)Absatz 3Zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie oder Technischen Chemie oder einen erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4 oder
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt der Fachrichtung Chemie und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4,
mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
verfügen.
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung notwendigen Übungsplätze, technischen Einrichtungen und Geräte.
(5)Absatz 5Die Schulungseinrichtung hat den Lehrgangsteilnehmern die erforderlichen Lernunterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6Die Schulungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass der Lehrgang bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von einem Monat abgeschlossen werden kann.
Im RIS seit
23.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20006644
Dokumentnummer
NOR40114814