Bundesrecht konsolidiert: Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung § 1

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG-DV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

1. Abschnitt
Pyrotechnik-Lehrgangsträger

Voraussetzungen der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen als Lehrgangsträger

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAusbildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, sind Unterrichtsanstalten und Schulungseinrichtungen.
  2. Absatz 2Unterrichtsanstalten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Universitäten und Universitätslehrgänge im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, sowie die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 22,
    2. Ziffer 2
      Privatuniversitäten, die nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditiert sind,
    3. Ziffer 3
      Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    4. Ziffer 4
      Pädagogische Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    5. Ziffer 5
      aufgrund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannte Institutionen,
    6. Ziffer 6
      Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern,
    7. Ziffer 7
      Berufsförderungsinstitute der Kammern für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    8. Ziffer 8
      Volkshochschulen,
    9. Ziffer 9
      Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens und
    10. Ziffer 10
      ausländische postsekundäre Bildungseinrichtungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR als solche anerkannt und den in Ziffer eins bis 9 genannten Institutionen gleichwertig sind.
  3. Absatz 3Eine Unterrichtsanstalt ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sie bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage römisch eins angeführten Lehrpläne anbietet.
  4. Absatz 4Eine Schulungseinrichtung ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass sie
    1. Ziffer eins
      bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage römisch eins angeführten Lehrpläne anbietet,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Paragraph 2, erfüllt,
    3. Ziffer 3
      Prüfungen gemäß Paragraph 3, durchführt und
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse gemäß Paragraph 4, ausstellt.
  5. Absatz 5Die Anerkennung nach Absatz 3, oder 4 kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, insbesondere betreffend technische Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfungen sowie unter Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6Die Anerkennung nach Absatz 3, oder 4 ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 3, oder 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die nach Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden oder
    3. Ziffer 3
      gegen eine Verpflichtung nach Paragraph 5, verstoßen wird oder
    4. Ziffer 4
      sonstige Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdende Umstände im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausbildungseinrichtung als Pyrotechnik-Lehrgangsträger eintreten.

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114813