Bundesrecht konsolidiert: Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 13, Fassung vom 17.03.2019

Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 13

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Artikel 51, Absatz 7, B-VG).
  2. Absatz 2Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Auszahlungsbeträge sind für das folgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Auszahlungsbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich, können jedoch gemäß Paragraph 54, überschritten werden.
  3. Absatz 3Die in den Grundzügen des Personalplanes getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113947