Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 104
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHG 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz einsBei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung ist sicherzustellen, dass
dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
Vorkehrungen gegen einen Verlust oder gegen jegliche unbefugte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen werden,
die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind und
bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden.
(2)Absatz 2Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so hat das zuständige Organ während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hierbei muss die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.
(3)Absatz 3Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere
die Unterlagen über die Problemdokumentation,
die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln,
die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung
zuSub-Litera, z, u umfassen.
Schlagworte
Aufgabenbereich
Im RIS seit
05.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40114038