Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHG 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zweckgebundene Gebarung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsMittelaufbringungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes oder auf Grund von Vorgaben der EU nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu veranschlagen. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.
(2)Absatz 2Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.
(3)Absatz 3Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen.
(4)Absatz 4Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.
(5)Absatz 5Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig. Ausnahmen davon können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden.
(6)Absatz 6Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.
Schlagworte
Mittelaufbringung, Einzahlung, Ergebnishaushalt, Globalbudget
Im RIS seit
27.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40141434