Bundesrecht konsolidiert: Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 9, tagesaktuelle Fassung

Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 9

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Buchhaltungsagentur des Bundes

Paragraph 9,
  1. Absatz einsHaushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Absatz 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Absatz 3, Ziffer 9, einzurichten und zu führen.
  2. Absatz 2Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters einer haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
  3. Absatz 3Die Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes sind
    1. Ziffer eins
      die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (Paragraph 5, Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (Paragraph 101,),
    4. Ziffer 4
      die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs,
    5. Ziffer 5
      die Innenprüfung (Paragraphen 113 bis 116),
    6. Ziffer 6
      die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit,
    7. Ziffer 7
      die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Zahlstellen,
    8. Ziffer 8
      die Erfassung der Verrechnungsdaten aus den Zahlstellenabrechnungen im Haushaltsverrechnungssystem der haushaltsführenden Stellen (Paragraphen 7 und 8) und
    9. Ziffer 9
      die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels eines internen Kontrollsystems.
  4. Absatz 4Mit anderen als den in Absatz 3, genannten Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur des Bundes von den haushaltsführenden Stellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach Paragraph 2, Absatz 3, BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach Paragraph 2, Absatz eins, entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 3, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 3, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltungsagentur des Bundes zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Jahresvoranschlagswert

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40176554

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/139/P9/NOR40176554