(1)Absatz einsHaushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 3 hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 9 einzurichten und zu führen.Haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Absatz 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Absatz 3, Ziffer 9, einzurichten und zu führen.