Die Definition und die Berechnung des strukturellen Defizites obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; hiebei ist auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Bedacht zu nehmen. Bei der hiefür erforderlichen Ermittlung des öffentlichen Defizits sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben dem Bundeshaushalt auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind. Jene Rechtsträger, die nach den unionsrechtlichen Regelungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzuordnen sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in der Verordnung gemäß Z 3 genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.Die Definition und die Berechnung des strukturellen Defizites obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; hiebei ist auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Bedacht zu nehmen. Bei der hiefür erforderlichen Ermittlung des öffentlichen Defizits sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben dem Bundeshaushalt auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind. Jene Rechtsträger, die nach den unionsrechtlichen Regelungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzuordnen sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in der Verordnung gemäß Ziffer 3, genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.