Bundesrecht konsolidiert: Pyrotechnikgesetz 2010 § 39, Fassung vom 06.02.2023

Pyrotechnikgesetz 2010 § 39

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß Paragraph 28, Absatz 4, oder Paragraph 32, Absatz 4, zulässigen Mitverwendung.
  2. Absatz 2Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2, für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt Paragraph 28, Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, das nach Paragraph 15, maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die Verbote nach Absatz 2, gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40167844