Bundesrecht konsolidiert: Pyrotechnikgesetz 2010 § 12, Fassung vom 20.11.2019

Pyrotechnikgesetz 2010 § 12

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

04.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

Paragraph 12,

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. Ziffer eins
    Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
  2. Ziffer 2
    Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40113767