Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
04.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PyroTG 2010
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater
§ 12.Paragraph 12,
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.
Im RIS seit
03.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20006629
Dokumentnummer
NOR40113767