Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PyroTG 2010
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Widmungswidrige Verwendung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wennAbweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn
die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 über einen entsprechenden Pyrotechnik-Ausweis verfügt unddie Person gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 3, über einen entsprechenden Pyrotechnik-Ausweis verfügt und
gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3)Absatz 3Bei Bewilligungen nach Abs. 2 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.Bei Bewilligungen nach Absatz 2, hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
Schlagworte
Bühnenvorführung, Theatervorführung, Vorführung
Im RIS seit
15.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20006629
Dokumentnummer
NOR40167842