Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Direktzahlungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
§ 11.Paragraph 11,
Während der Vegetationsperiode kann eine landwirtschaftliche Fläche für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch die Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird, insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung darf längstens 14 Tage dauern und ist auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt vorab zu melden.
Im RIS seit
15.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006620
Dokumentnummer
NOR40113482