Bundesrecht konsolidiert: Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 5, Fassung vom 14.04.2026

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 5

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Begründungshindernisse

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
    1. Ziffer eins
      mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
    2. Ziffer 2
      zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie sowie zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40270619

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/135/P5/NOR40270619