Bundesrecht konsolidiert: Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 41, Fassung vom 05.12.2021

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 41

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Haftung für Kredite

Paragraph 41,
  1. Absatz einsEntscheidet das Gericht (Paragraph 35,) oder vereinbaren die eingetragenen Partner (Paragraph 40, Absatz 5,, gegebenenfalls Paragraph 15, Absatz 5,), wer von ihnen im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige eingetragene Partner, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach Paragraph 38, gestellt werden.
  2. Absatz 2Der Ausfallsbürge nach Absatz eins, kann - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
    1. Ziffer eins
      Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
    2. Ziffer 2
      Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
    3. Ziffer 3
      Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
    Müsste der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
  3. Absatz 3Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (Paragraph 21, ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.

Schlagworte

Fahrnisexekution

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112742