Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EPG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Übergang des Aufteilungsanspruchs
§ 39.Paragraph 39,
Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Im RIS seit
12.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20006586
Dokumentnummer
NOR40112740