Bundesrecht konsolidiert: Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 33, tagesaktuelle Fassung

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 33

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
  2. Absatz 2Für gemeinsames Wohnungseigentum der eingetragenen Partner kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines eingetragenen Partners am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112734