Kontrahierungszwang
§ 19.
Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, an Zugangspunkten im Ausmaß des § 6 Abs. 2 und 3 mit jedermann unter Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Universaldienst abzuschließen.