(3)Absatz 3Der Universaldienstbetreiber ist berechtigt, unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Verpflichtungen, zur Errichtung und zur Erhaltung von Postbriefkästen sowie von sonstigen zur Erbringung eines effizienten flächendeckenden Universaldienstes notwendigen Baulichkeiten geringeren Ausmaßes mit einer Grundfläche bis zu 2 m2, die der Abholung, Zwischenlagerung, Beförderung oder Zustellung von Postsendungen dienen, öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Bundesgesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass weder hoheitlich noch auf vertraglicher Grundlage Geldleistungen eingehoben werden dürfen. Bei einer solchen Inanspruchnahme darf die Sicherheit von Menschen oder Sachen nicht gefährdet werden.