(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, die für die Untersagung von Einzelsendungsentgelten gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Universaldienstbetreibers Einsicht zu nehmen. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.