(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, sofern und soweit diese für die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten für die Dienste im Universaldienst nach Maßgabe des § 21 erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, sofern und soweit diese für die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten für die Dienste im Universaldienst nach Maßgabe des Paragraph 21, erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen. Paragraph 49, Absatz 3, gilt sinngemäß.